ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UNILIN BV („der Lieferant“) - Version Januar 2020
Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gelten diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedes Angebot, jede Offerte und jede Auftragsbestätigung des
Lieferanten und für jeden Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Der Lieferant kann im eigenen
Ermessen beschließen, eine Bestellung des Kunden nicht anzunehmen. Nur eine ausdrückliche und
schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten begründet einen Vertrag zwischen den Parteien und der
Kunde hat mangels einer solchen ausdrücklichen und schriftlichen Auftragsbestätigung keinerlei Anspruch
auf die Lieferung der betreffenden Produkte.
Durch die Annahme der Auftragsbestätigung, entweder durch eine ausdrückliche schriftliche
Bestätigung oder implizit durch mangelnden Einspruch des Kunden innerhalb von drei Tagen nach Eingang
der Auftragsbestätigung, erklärt sich der Kunde mit dem Inhalt und der Gültigkeit dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und der Sprache, in der diese verfasst sind, einverstanden und erklärt er, diese zur
Kenntnis genommen zu haben und verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bestimmungen oder Bedingungen gelten nur dann für den
Lieferanten, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden. Wenn der Kunde
neben der englischen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Version in einer anderen
Sprache erhalten hat, wird bei Streitsachen über die Interpretation der englische Text als Originaltext gelten
und Vorrang haben.
Der Lieferant kann die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ändern und
solcherart geänderte Geschäftsbedingungen werden dreißig (30) Kalendertage nach der Mitteilung dieser
neuen Version an den Kunden in Kraft treten. Die Nichtausübung eines Rechts durch den Lieferanten wird
keinesfalls als Verzicht auf ein beliebiges Recht betrachtet werden können, da ein solcher Verzicht schriftlich
und ausdrücklich bestätigt werden muss.
Die Stornierung einer bestätigten Bestellung ist nur mit der ausdrücklichen und vorhergehenden
Zustimmung des Lieferanten möglich. Bei einer Stornierung hat der Lieferant stets von Rechts wegen und
ohne vorhergehende Inverzugsetzung Anspruch auf eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 25% der
Bestellsumme, unvermindert dem Recht des Lieferanten, einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn
der tatsächlich erlittene Schaden höher ist. Wenn die Bestellung bereits produziert wurde und/oder wenn es
sich um maßgefertigte Waren handelt, wird der Lieferant Anspruch auf eine Schadenersatzpauschale von
70% der Bestellsumme haben, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, einen höheren Schadenersatz zu
fordern, wenn der tatsächlich erlittenen Schaden höher ist.
Die Lieferung erfolgt gemäß den geltenden Incoterms, die auf der Auftragsbestätigung angegeben sind
(gemäß der aktuellsten Version der von ICC festgelegten Incoterms) und gegebenenfalls vom Lieferanten
an einer Zustelladresse oder vor Ort. Mangels Angabe eines Incoterms in der Auftragsbestätigung erfolgt die
Lieferung Ex Works. Es unterliegt der Verantwortung des Kunden, dass sich der Lieferort in gutem Zustand
befindet und als Lieferort geeignet ist. Wenn kein Verantwortlicher des Kunden an der vereinbarten
Lieferadresse und/oder zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend ist oder wenn die Lieferung unmöglich ist, hat
der Lieferant das Recht, die Liefer- und Lagerkosten für diese Waren dem Kunden in Rechnung zu stellen,
unbeschadet des Rechts des Lieferanten, einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn der tatsächlich
erlittene Schaden höher ist. Lieferungen der Waren in mehreren Teilen und Toleranzen bis zu 10% der
bestellten Volumen sind möglich und stellen keinen Beschwerdegrund dar. Die mitgeteilten Lieferfristen,
selbst in einer Auftragsbestätigung, werden stets indikativ und in gutem Glauben angegeben, sind jedoch
nicht verbindlich. Eventuelle verspätete Lieferungen verleihen dem Kunden keinen Anspruch auf
Schadenersatz oder Stornierung der Bestellung.
Das Risiko von Verlust und Beschädigung der Waren geht gemäß den auf der Auftragsbestätigung
angegebenen Incoterms oder gemäß den Incoterms, die entsprechend Artikel 5 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gültig sind, auf den Kunden über.
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der beliebigen fälligen Summen durch den
Kunden im Eigentum des Lieferanten. Solange nicht vollständig bezahlt wurde, kann der Kunde diese nicht
weiterverkaufen oder als Sicherheit verwenden. Wenn der Kunde die gelieferten Waren nicht rechtzeitig und
korrekt bezahlt, kann der Lieferant unverzüglich ohne gerichtliches Einschreiben und ohne weitere
Inverzugsetzung alle Waren zurückfordern. Der Kunde muss diese unverzüglich am Gesellschaftssitz des
Lieferanten zur Verfügung stellen.
Der Kunde oder die in dessen Namen handelnde Person muss bei der Entgegennahme die Art, die
Menge und den guten Zustand der Waren prüfen. Jedes Fehlen, jede Nichtkonformität im Vergleich zur
Bestellung oder den Produktspezifikationen oder beliebige andere sichtbare Mängel müssen unter
Androhung der Hinfälligkeit einer Rückforderung unverzüglich auf den Lieferdokumenten oder spätestens
schriftlich drei (3) Werktage nach der Lieferung gemeldet werden.
Der Zustand der Waren muss vor der Installation oder Verarbeitung nochmals gründlich kontrolliert werden.
Wenn der Kunde die Installation nicht selbst ausführt, wird er diese Kontrolle seinen Abnehmern oder dem
Installateur auferlegen, unter der Maßgabe, dass das Fehlen einer Kontrolle oder eine mangelhafte Kontrolle
durch die betreffenden Parteien stets dem Kunden angerechnet werden kann. Die Nutzung und die
Verarbeitung der Waren durch den Kunden beinhalten die Annahme der Waren. Der Lieferant haftet
keinesfalls für Schäden, die aufgrund der Installation von Waren mit sichtbaren Mängeln, Farbabweichungen
im Vergleich zu den Katalogen, Mustern oder Marketingmaterialien des Lieferanten entstehen oder für
Schäden, die auf Handlungen des Kunden oder auf die unsorgfältige Befolgung der Anweisungen des
Lieferanten zurückzuführen sind.
Mangels diesbezüglicher Spezifikationen gilt die übliche auf dem Markt gängige Qualität. Vorbehaltlich
einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien wird nicht davon ausgegangen,
dass der Lieferant über die spezifische, vom Kunden beabsichtigte Anwendung Bescheid weiß oder diese
berücksichtigt, und kann der Lieferant hierfür demzufolge nicht zur Haftung gezogen werden. Ausschließlich
der Kunde ist für die spezifische Nutzung der erworbenen Waren und/oder die Zwecke, für die er diese Waren
verwendet, verantwortlich.
Der Kunde muss alle Reklamationen aufgrund von verborgenen Mängeln unter Androhung der
Ungültigkeit per Einschreiben melden, und zwar innerhalb von drei (3) Werktagen nach deren Feststellung
und jedenfalls innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der Lieferung. Diese Meldung muss eine detaillierte
Beschreibung des Mangels enthalten. Diese Bestimmung lässt die Rechte aufgrund der eventuellen
kommerziellen Garantie (gemäß den geltenden Garantiebedingungen und nur, wenn dies ausdrücklich
vereinbart war) unbeschadet. Der Lieferant kann wie auch immer lediglich für Mängel an den Waren zur
Haftung gezogen werden, wenn die technischen Vorschriften, Verarbeitungsvorschriften,
Montageanweisungen und Wartungsrichtlinien des Lieferanten korrekt befolgt wurden.
Der Lieferant haftet keinesfalls, wenn Schäden verursacht werden, die nicht nur auf einen
Produktmangel zurückzuführen sind, sondern auch durch einen Fehler oder eine Nachlässigkeit des Kunden
oder einer Person, für die der Kunde verantwortlich ist.
Falls eine Reklamation für mangelhafte Waren rechtzeitig und im Einklang mit diesem Artikel an den
Lieferanten gemeldet wurde, hat der Lieferant das Recht - im eigenen Ermessen von ihm zu entscheiden -
die mit dem verborgenen Mangel behafteten Produkten zu ersetzen oder den Kaufpreis zu reduzieren oder
die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuerstatten, ohne dass dies einen weiteren Anlass für
eine zusätzliche Entschädigung darstellen kann. Ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten kann
keine Rücksendung erfolgen. Diese Zustimmung ist keine Haftungsanerkennung durch den Lieferanten.
Eine Reklamation beliebiger Art setzt die Zahlungspflichten nicht aus und ermächtigt den Kunden nicht,
die Lieferung von Waren, die nicht Gegenstand der Reklamation darstellen, abzulehnen. Außer im Fall von
Vorsatz, Betrug oder Täuschung haftet der Lieferant keinesfalls für eine beliebige Form von immateriellen,
indirekten oder Folgeschäden und kann nicht zur Entschädigung gegenüber dem Kunden verpflichtet sein,
einschließlich aber nicht beschränkt auf Gewinnausfall, Umsatzverlust, Einkommensausfall,
Produktionsverlust oder Produktionsstillstand, Verwaltungs- oder Personalkosten, eine Erhöhung der
allgemeinen Kosten, entgangene Chancen, Verlust von Kunden oder beliebige Forderungen von Dritten
(worunter die Kunden des Kunden). Die gesamte Haftung des Lieferanten pro Schadenfall beschränkt sich
auf den Wert der mangelhaften Lieferung, außer bei Vorsatz, Betrug oder Täuschung. Die in diesem Artikel
11 aufgenommene Einschränkung und der Ausschluss der Haftung gilt ebenso bei einem schweren Fehler
seitens des Lieferanten.
Angegebene Preise sind stets in Euro dargestellt. Transportkosten, Lagerkosten, Versicherungskosten
usw. sind im Preis nicht inbegriffen, außer im Fall anderslautender Bestimmungen der geltenden Incoterms.
Alle Abgaben, Verbrauchssteuern, Steuern und/oder Gebühren beliebiger Art, die sich auf die
gelieferten Waren oder deren Lieferung oder Transport und die gelieferten Dienstleistungen beziehen,
einschließlich neuer Abgaben, Verbrauchssteuern, Steuern und/oder Gebühren, die nach dem
Zustandekommen des Vertrags eingeführt oder gültig werden, fallen integral zu Lasten des Kunden,
vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Lieferant hat das Recht, alle
Abgaben, Verbrauchssteuern, Steuern und/oder Gebühren an den Kunden weiter zu verrechnen.
Die Bestellungen werden zu den Preisen und Bedingungen fakturiert, die in der Auftragsbestätigung
angegeben sind, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Lieferant
hält sich ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis auch nach dem Datum der Auftragsbestätigung
zu erhöhen, und zwar aufgrund einer Preiserhöhung eines oder mehrerer Elemente der Produktions- oder
Logistikkette und/oder im Fall einer Preiserhöhung der für die Produkte benötigten (Grund-) Stoffe, unter der
Voraussetzung einer vorhergehenden Bekanntgabe an den Kunden.
Der Lieferant hat das Recht, die Rechnungen ausschließlich elektronisch auszustellen. Der Kunde hat
das Recht, den Lieferanten schriftlich um eine ausgedruckte Rechnung zu ersuchen. Der Lieferant stellt die
elektronischen Rechnungen gemäß dem Wunsch des Kunden auf einer Internetplattform des Lieferanten zur
Verfügung oder sendet sie per E-Mail an den Kunden. Der Lieferant gewährleistet die Authentizität der
Herkunft und die Integrität der ausgestellten elektronischen Rechnungen, sowie deren Lesbarkeit. Der Kunde
akzeptiert ausdrücklich die Beweiskraft dieser Rechnungen.
Jede Rechnung ist an dem Ort, innerhalb der Frist und unter den Bedingungen zahlbar, die auf der Rechnung
angegeben sind. Die angegebene Zahlungsfrist sowie auch jede kürzere Zahlungsfrist, die Anspruch auf eine
Ermäßigung verleiht, hat stets das Rechnungsdatum als Bezugspunkt. Jeder Einspruch in Bezug auf eine
Rechnung muss unter Androhung der Unzulässigkeit innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach dem
Rechnungsdatum an Gesellschaftssitz des Lieferanten eingehen.
Für jede Summe, die am Fälligkeitstag nicht bezahlt ist, werden von Rechts wegen und ohne vorhergehende
Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe des besonderen gesetzlichen Zinssatzes fällig, der im Gesetz vom
2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsrückständen im Geschäftsverkehr festgelegt ist. Darüber
hinaus schuldet der Kunde gegebenenfalls unverzüglich und ohne vorhergehende Inverzugsetzung eine
Schadenersatzpauschale aufgrund von außergerichtlichen Eintreibungskosten in Höhe von zehn (10)
Prozent der offenen Summe, mit einem Minimum von einhundertfünfundzwanzig Euro (125 EUR) pro
Rechnung, selbst wenn eine Nachfrist eingeräumt wurde, und zwar unbeschadet des Rechts des Lieferanten,
einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.
Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle anderen noch nicht fälligen
Schuldforderungen des Lieferanten an den Kunden von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung
einklagbar.
Wenn der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt, einschließlich der Zahlung der Waren und Dienstleistungen,
behält sich der Lieferant das Recht vor, ohne gerichtliches Einschreiten und ohne vorhergehende
Inverzugsetzung die Ausführung/Produktion/Lieferung aller laufenden Bestellungen auszusetzen, oder den
Vertrag ohne Schadenersatzanspruch seitens des Kunden aufzulösen, allerdings unbeschadet aller anderen
Rechte, über die der Lieferant verfügt, worunter der Schadenersatzanspruch zu Lasten des Kunden.
Ein Schuldvergleich durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant ist berechtigt,
alle Forderungen an den Kunden oder mit dem Kunden verbundenen Gesellschaften mit beliebigen ihrerseits
offenen Schulden gegenzurechnen, ungeachtet deren Art und ungeachtet der Tatsache, ob diese Schulden
sicher, einklagbar oder festgelegt sind. Die vorliegende Bestimmung und diese Möglichkeit sind auch bei
Insolvenz, Auflösung, gerichtlicher Reorganisation oder Konkurs seitens des Kunden gültig und Dritten
gegenüber wirksam.
Wenn beim Lieferanten zu einem beliebigen Zeitpunkt Zweifel bezüglich der Kreditwürdigkeit des
Kunden entstehen, unter anderem durch Maßnahmen einer (gerichtlichen) Vollstreckung gegen den Kunden,
bei Nichtzahlung oder verzögerter Zahlung einer oder mehrere Rechnungen, im Fall einer gerichtlichen
Reorganisation und/oder beliebigen anderen nachweisbaren Ereignissen, die das Vertrauen des Lieferanten
in die gute Ausführung der vom Kunden eingegangenen Verpflichtungen beeinträchtigen (können), behält
sich der Lieferant ausdrücklich das Recht vor, Lieferungen auszusetzen, für noch auszuführende Lieferungen
eine vorhergehende Zahlung vom Kunden zu fordern und/oder (andere) Sicherheiten oder Garantien zu
verlangen, selbst wenn die Waren bereits gänzlich oder teilweise versendet oder die Dienstleistungen bereits
teilweise ausgeführt wurden.
Der Lieferant hat in folgenden Fällen das Recht, den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit sofortiger
Wirkung und ohne vorhergehende Inverzugsetzung und ohne Zahlung eines Schadenersatzes durch den
Lieferanten aufzulösen: (i) bei Zahlungseinstellung oder einem Konkurs des Kunden (bzw. einem
diesbezüglichen Antrag oder Ladung), (ii) (Beschluss oder Ladung zur) Auflösung und/oder Liquidation
seitens des Kunden , (iii) Einstellung der Aktivitäten des Kunden (oder eines Teils davon); (iv) (Sicherungsoder Vollstreckung-) Pfändung der Vermögensbestandteile des Kunden (eines Teils davon) und/oder (v)
wenn sich der Kunde gemäß Art. 17 weigert, eine vorhergehende Zahlung auszuführen und/oder andere
vom Lieferanten verlangte Sicherheiten zu stellen.
Gegebenenfalls schuldet der Kunde stets von Rechts wegen und ohne vorhergehende Inverzugsetzung eine
Schadenersatzpauschale in Höhe von zehn (10) Prozent der Bestellsumme, unbeschadet des Rechts des
Lieferanten, einen höheren Schadenersatz zu fordern, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.
Wenn die vom Kunden an den Lieferanten fällige Summe, d.h. die unbezahlten Rechnungen und der
Wert der noch auszuführenden Bestellungen das für den Kunden vom Lieferanten oder dessen
Kreditversicherer festgelegte Limit für offene Rechnungen überschreitet, hat der Lieferant das Recht, seine
Verpflichtungen gegenüber dem Kunden mit sofortiger Wirkung auszusetzen, bis die vom Kunden
geschuldete Summe erneut niedriger ist als das obengenannte Limit.
Der Kunde verpfändet alle bestehenden und zukünftigen Schuldforderungen, die er gegenüber von
Dritten hat, zugunsten des Lieferanten, der dies annimmt, und zwar zur Sicherstellung des Vertrags/der
Verträge, dem/denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beiliegen. Der maximale Summe, für welche
die Schuldforderungen als Garantie gelten, entspricht der Hauptsumme des Vertrags/der Verträge, für die
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind, zuzüglich der Nebensummen wie Zinsen,
Vertragsstrafen und Vollstreckungskosten. Die Verpfändung wird lediglich bis zur Höhe der am Tag der
Bekanntgabe der Vollstreckung des Pfandes einklagbaren Summen ausgeführt, gemäß den Verträgen,
denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beiliegen.
Bei höherer Gewalt seitens des Lieferanten werden die Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber
dem Kunden ausgesetzt, solange die höhere Gewalt andauert. Unter höherer Gewalt versteht man (i) die
(vorhersehbaren und nicht vorhersehbaren) Umstände, wodurch die Ausführung des Vertrags gänzlich oder
teilweise, vorübergehend oder dauerhaft erschwert wird oder (ii) die nachfolgend angegebenen Fälle: Krieg,
Terror, Terrordrohungen, Aufruhr, Unruhen, Quarantäne, allgemeine oder teilweise Arbeitseinstellungen,
Aussperrung, Brand, Betriebsunfälle, Maschinenbruch, Mangel an Transportmitteln, Mangel an Materialien
und/oder Grundstoffen, Frost, Epidemien, behördliche Beschlüsse oder Interventionen, Treibstoffmangel,
Energiemantel, höhere Gewalt seitens eines Lieferanten oder Subunternehmer und Fehler oder
Verzögerungen, die Dritten zurechenbar sind. Wenn die höhere Gewalt länger als zwei (2) Monate andauert,
hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Einschreiten und ohne Schadenersatzpflicht
aufzulösen. Im Fall von höherer Gewalt kann der Lieferant nach eigenem Ermessen über die Zuweisung und
Verteilung der verfügbaren Waren an seine Kunden urteilen und beschließen, wobei der Kunde in einer
solchen Situation keinen Anspruch auf Schadenersatz seitens des Lieferanten erheben kann und auch den
Vertrag nicht aus diesem Grund beenden kann.
Alle Urheberrechte, Markenrechte, Domänennamen, Patente und Patentanmeldungen und sonstige
geistige Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Waren und Dienstleistungen ruhen beim Lieferanten
und werden nicht an den Kunden übertragen oder in Lizenz vergeben. Der Kunde verpflichtet sich, nicht
gegen geistige Eigentumsrechte des Lieferanten zu verstoßen noch eine andere Handlung zu setzen, durch
welche die geistigen Eigentumsrechte oder deren Wert auf beliebige Weise beeinträchtigt oder negativ
beeinflusst werden könnte. Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich informiert, wenn ihm eine
(drohende) Verletzung der geistigen Eigentumsrechte des Lieferanten zur Kenntnis gelangt.
Der Kunde sorgt dafür, dass alle vom Lieferanten erhaltenen Daten und Informationen, von denen der
Kunde weiß oder berechtigterweise wissen muss, dass diese vertraulicher Art sind (nachfolgend
"Vertrauliche Informationen" genannt), geheimgehalten und ausschließlich zum Zweck der Ausführung des
Vertrags verwendet werden, solange die Vertraulichen Informationen den vertraulichen Charakter behalten.
Der Kunde wird die Vertraulichen Informationen nur für den Zweck verwenden, für den diese übermittelt
wurden. Der Kunde erklärt, dass alle Informationen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, die der
Lieferant an den Kunden übermittelt (vorbehaltlich Gegenbeweis) als Vertrauliche Informationen und
Betriebsgeheimnisse des Lieferanten zu betrachten sind.
Der Lieferant verarbeitet die personenbezogenen Daten, die er in der Ausführung des Vertrags erhält,
ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen seiner Datenschutzrichtlinie. Die
Datenschutzrichtlinie des Lieferanten ist auf der Website des Lieferanten verfügbar:
http://www.unilin.com/privacy.
Wenn eine (vollständige oder teilweise) oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht vollstreckbar sein sollten, hat dies keinen Einfluss auf die
Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der anderen Bestimmungen oder des Teils der betreffenden Bestimmung,
der nicht ungültig oder nicht vollstreckbar war. In einem solchen Fall werden die Parteien in gutem Glauben
verhandeln, um die nicht vollstreckbare oder strittige Bestimmung durch eine vollstreckbare und rechtsgültige
Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht und dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung am besten
entspricht.
Für alle Streitsachen in Bezug auf Verträge mit dem Lieferanten, Offerten des Lieferanten und
Bestellungen beim Lieferanten werden die Gerichte des Gerichtsbezirks Gent, Abteilung Kortrijk,
ausschließlich zuständig sein und wird das belgische Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.
April 1980 über internationale Kaufverträge von beweglichen Gütern und des Vertrags vom 14. Juni 1974
über die Verjährung beim internationalen Warenkauf ausschließlich gültig sein. Unbeschadet der obigen
Angaben kann sich der Lieferant stets dafür entscheiden, Streitsachen vor die Gerichte und Gerichtshöfe zu
bringen, die für den Standort des Gesellschaftssitzes des Kunden zuständig sind.
Der Kunde garantiert und bürgt, dass weder der Kunde noch ein beliebiger Direktor, Geschäftsführer,
Vertreter, Mitarbeiter, Angestellter oder mit dem Kunden verbundene Person eine beliebige Gesetzgebung,
Regeln oder Vorschriften gegen Korruption, die für den Kunden gültig sind, übertreten hat. Unvermindert des
Vorhergehenden wird weder der Kunde noch eine beliebige andere Person, die in seinem Namen auftritt: (i)
Maßnahmen zur direkten oder indirekten Förderung eines Angebots, einer Zahlung, eines
Zahlungsversprechens oder einer Autorisierung oder Genehmigung einer Zahlung setzen oder Geld, Waren,
Geschenke oder andere Wertgegenstände direkt oder indirekt an einen Beamten übergeben, mit dem Ziel,
Dinge zu bekommen oder zu behalten oder Geschäfte zu machen, für oder mit dem Lieferanten oder dem
Kunden; (ii) eine Bestechung, Ermäßigung, Teilzahlung, Beeinflussung, Schmiergeld oder beliebige andere
rechtswidrige Zahlung ausführen; oder (iii) geschäftliche Mittel für einen beliebigen rechtswidrigen Beitrag,
ein Geschenk, eine Form der Unterhaltung oder andere rechtswidrige Ausgabe in Bezug auf eine politische
Aktivität verwenden.
Der Kunde garantiert und bürgt dafür, dass er nicht von einer beliebigen Partei angestellt ist, in deren
Namen handelt oder damit assoziiert wird, die auf einer von der EU, den US oder sonstigen Behörde
erstellten Liste von Parteien, mit denen kein Handel getrieben werden darf, aufscheint, wie beispielsweise
das U.S. Treasury Department Office of Foreign Assets Control's Specially Designated Nationals and
Blocked Persons List, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er keine vom Lieferanten
gelieferten Waren, Dienstleistungen oder Technologien an solche Personen weiterverkaufen oder übertragen
wird. Der Kunde erfüllt die geltenden von der EU oder USA auferlegten Wirtschaftssanktionen und die
sonstigen geltenden Wirtschaftssanktionen, sowie auch die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf Export.